Vereinfachung von Artikel 29 LEC: Ein praktischer Überblick für Finanzinstitute in Frankreich

Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Veröffentlicht: 1. Mai 2024
Aktualisiert: September 9, 2024
Vereinfachung von Artikel 29 LEC: Ein praktischer Überblick für Finanzinstitute in Frankreich

Seit seiner Einführung vor drei Jahren hat Artikel 29 des französischen Energie- und Klimagesetzes(Artikel 29 LEC) wesentlich zur Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Offenlegung von Klima- und Umweltrisiken durch Finanzinstitute beigetragen.

Trotz dieser Fortschritte stehen die Finanzinstitute weiterhin vor der Herausforderung, diese Anforderungen in ihren betrieblichen Rahmen zu integrieren. Zu den häufigen Hürden gehören die Komplexität der Datenerfassung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Anpassung bestehender Strategien an die neuen gesetzlichen Anforderungen.

Der Einsatz fortschrittlicher Technologien, wie sie beispielsweise von Clarity AI angeboten werden, kann die Einrichtungen bei der Rationalisierung der Datenerfassung und -analyse unterstützen. Diese Unterstützung vereinfacht die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 29 und hilft den Einrichtungen bei der Einhaltung der Vorschriften.

Was sind die Anforderungen von Artikel 29 LEC? Für wen gelten sie?

Die Verordnung richtet sich an Finanzinstitute wie Vermögensverwalter, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Kreditinstitute und Portfolio-Management-Gesellschaften und verpflichtet sie, offenzulegen, wie sie Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) in ihre Geschäfts- und Anlagestrategien zu den folgenden Themen integrieren:

  • Klimawandel: Strategien, die sich an den Zielen des Pariser Abkommens orientieren und Bemühungen zur Minderung von Treibhausgasemissionen und zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels umfassen.
  • Bemühungen um die biologische Vielfalt: Ansätze zur Angleichung an die globalen Biodiversitätsziele, Schutz der Ökosysteme.
  • Förderungswürdigkeit und Angleichung an die EU-Taxonomie: Einnahmen und Investitionen, die dem grünen Klassifizierungssystem der EU entsprechen, um ihren Beitrag zu nachhaltigen Aktivitäten zu gewährleisten.
  • SFDR Wesentliche negative Auswirkungen (PAI): Offenlegung von PAI, um den Stakeholdern zu helfen, die umfassenderen Auswirkungen ihrer Investitionen auf soziale und ökologische Faktoren zu verstehen.

Alle Unternehmen, die der Verordnung unterliegen, müssen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht gemäß Artikel 29 LEC unter Verwendung der von der AMF (französische Finanzmarktbehörde) bereitgestellten Vorlagen veröffentlichen.

Maßgeschneiderte Vorlagen für verschiedene Anwendungsfälle

Es gibt drei verschiedene Sätze von Vorlagen für die Meldung von Artikel 29 LEC, die nach Größe und Profil des meldenden Unternehmens kategorisiert sind:

  • Unternehmen mit einer Bilanzsumme oder verwalteten Vermögenswerten (AuM) von weniger als 500 Millionen Euro müssen eine kurze Beschreibung ihres Ansatzes zur Integration von ESG-Kriterien vorlegen.
  • Unternehmen mit einer Bilanzsumme oder AuM von über 500 Millionen Euro, die keine wesentlichen negativen Auswirkungen (PAI) melden, müssen zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie sowie spezifische Kennzahlen zu ihren Strategien zum Klimawandel und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt offenlegen.
  • Unternehmen mit einer Bilanzsumme oder AuM von über 500 Millionen Euro, die wesentliche negative Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI) melden, werden diese Angaben ebenfalls machen.

Eine vollständige Zuordnung der qualitativen und quantitativen Anhänge für Artikel 29 LEC-Meldevorlagen ist in der folgenden Tabelle zu finden.

Tabelle 1: Anwendungsfallzuordnung für Artikel 29 LEC-Vorlagen

Was sind die Herausforderungen bei der Berichterstattung nach Artikel 29 LEC?

Nach drei Jahren der Berichterstattung gemäß Artikel 29 EGV stehen die Finanzinstitute weiterhin vor praktischen Herausforderungen:

  • Datenkomplexität und -verfügbarkeit: Institutionen müssen oft große Mengen an Daten zu ESG-Faktoren aggregieren und auswerten. Diese Daten sind oft nur schwer konsistent zu beschaffen, insbesondere für Kriterien im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf die biologische Vielfalt oder der langfristigen Klimaausrichtung.
  • Anpassung und Aktualisierung von Vorschriften: Sicherstellung, dass die Berichterstattung nicht nur mit den französischen Vorschriften übereinstimmt, sondern auch mit anderen, sich entwickelnden internationalen Rahmenwerken (z. B. SFDR und EU Taxonomy).
  • Fonds-Durchsicht: Für Investmentmanager, insbesondere für diejenigen, die Fonds mit mehreren zugrunde liegenden Vermögenswerten oder Dachfonds verwalten, ist es eine Herausforderung, detaillierte Daten für jede Komponente zu erhalten. Eine "Look-through"-Funktion ist für eine genaue und umfassende Berichterstattung von entscheidender Bedeutung, kann aber technisch komplex sein.

Trotz der von den Behörden geforderten detaillierten und häufigen Offenlegung von Daten verlassen sich viele Unternehmen immer noch auf manuelle Verfahren, was zu Ineffizienzen und einem erhöhten Fehlerpotenzial führen kann. Die Zusammenarbeit mit etablierten Experten von Drittanbietern kann den Zugang zu fortschrittlicher Technologie und Fachwissen ermöglichen und so die Vorlaufzeit und potenziell die Kosten reduzieren.

Wie Clarity AI Vermögensverwaltern helfen kann, die Meldepflichten nach Artikel 29 LEC zu erfüllen

Durch den Einsatz seiner fortschrittlichen Technologieplattform bietet Clarity AI eine umfassende End-to-End-Lösung, die es Managern ermöglicht, gründliche Look-Through-Analysen durchzuführen und automatisch die erforderlichen Artikel-29-LEC-Berichte zu erstellen. Dadurch wird der Zeitaufwand für die Regulierungsexperten erheblich reduziert und die komplexe Datenverarbeitung vereinfacht.

Mit der Daten-Suite von Clarity AIkönnen Finanzinstitute leicht auf die regulatorischen und ökologischen Kennzahlen zugreifen, die für die Einhaltung von Artikel 29 LEC unerlässlich sind. Die Datensätze der Plattform sind so kuratiert, dass sie mit den vom Gesetz geforderten quantitativen Anhängen übereinstimmen, einschließlich der Angaben zur Ausrichtung auf den Klimawandel, zu den Bemühungen um die biologische Vielfalt, SFDR PAIs und zur Ausrichtung auf die EU-Taxonomie.

 

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