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Vermögensverwalter spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, Kapital in nachhaltige Unternehmen zu lenken; die Definition einer nachhaltigen Investition bleibt jedoch subjektiv. Die EU-Taxonomie sieht einige spezifische Schwellenwerte und Wirtschaftstätigkeiten vor, um Umweltfragen anzugehen, geht aber nicht auf soziale Ziele wie Gesundheitsversorgung und Unterernährung ein.
Die Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Finanzierungen (SFDR), die eine Berichterstattung auf der Grundlage von Nachhaltigkeitszielen vorschreibt (Abbildung 1), ist ebenfalls nicht präskriptiv in ihrer Definition einer nachhaltigen Anlage. Insbesondere verpflichtet Artikel 2(17) dieser Verordnung Fondsmanager, die als nachhaltig eingestufte Produkte anbieten, die Anleger über den Anteil ihres Portfolios zu informieren, der die Kriterien für nachhaltige Anlagen erfüllt. Wie in Abbildung 1 dargestellt, überlässt die Verordnung jedoch die konkrete Ausgestaltung der Kriterien dem Fondsmanager. In diesem Artikel werden wir die Schritte erläutern, die Fondsmanager unternehmen können, um eine vertretbare Methodik anzuwenden und diese Anforderungen zu erfüllen.¹
Was sind die Anforderungen gemäß Artikel 2(17) der SFDR?
Fondsmanager, die SFDR einhalten, müssen nachweisen, dass ein erheblicher Teil der Wertpapiere in ihren Fonds (nahezu 100 % bei Fonds nach Artikel 9) die drei in Abbildung 2 aufgeführten Teile der Verordnung nach Artikel 2(17) erfüllen. Der komplizierte Teil von Artikel 2(17) besteht darin, dass die Fondsmanager bestimmen müssen, welche der Unternehmen innerhalb ihrer Fonds nachhaltige Investitionen darstellen und somit auf den Gesamtprozentsatz der nachhaltigen Investitionen angerechnet werden können.
Ein Hauptunterschied zwischen den Artikelbezeichnungen von SFDR und anderen Nachhaltigkeitskategorisierungen oder -bewertungen von Fonds besteht darin, dass es dem Fondshersteller obliegt, die Kategorisierung zu bestimmen und dann Informationen bereitzustellen, die seine Entscheidung stützen. Unabhängig davon, ob Sie einen Bericht erstellen oder die EU-Verordnungen für die Portfoliokonstruktion nutzen möchten, finden Sie hier eine Checkliste, die Sie durch alle erforderlichen Schritte führt, um eine faire und genaue Einschätzung der Nachhaltigkeit Ihres Portfolios zu gewährleisten.
Checkliste: Wie man Artikel 2(17) richtig angeht
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¹Clarity AI beteiligt sich aktiv an der Konsultation der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) zur Änderung der im April 2023 veröffentlichten technischen Regulierungsstandards (RTS). Wir sind uns der vorgeschlagenen Änderungen bewusst, die sich auf Artikel 2(17) und insbesondere auf das DNSH-Prinzip auswirken würden. Wir werden unser Fachwissen in die Konsultation einbringen und die Entwicklungen sehr genau verfolgen.